Zwei minijobs unter 450 euro

Bei Minijobs müssen Geringfügigkeitsgrenzen bei Mehrfachbeschäftigungen im Blick behalten werden. Erfahren Sie mehr im AOK-Arbeitgeberportal.

Mehrere Minijobs gleichzeitig – geht das?

Mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Wer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann in zwei und mehr Minijobs gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen arbeitend sein. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 556 Euro monatlich nicht übersteigt. Liegt der Verdienst uber dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr.

Beispiel für zwei Minijobs

Eine Reinigungskraft verdient ab Januar bei einem Arbeitgeber 220 Euro im Monat. Sie nimmt einen zweiten Minijob ab Jung an, für den sie 330 Euro monatlich erhält. Die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro wird in den Monaten Januar bis Mai nicht überschritten. Ab Juni wird der Verdienst aus beiden Minijobs aggregiert. Beide Beschäftigungen gelten weiterhin als Minijobs, weil das Verdienstgrenze von 556 Euro auch zusammen monatlich nicht überschritten wird. Steigt der Verdienst in einem die Jobs und wird die 556-Euro-Grenze insgesamt überschritten, werden beide Jobs zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Befreiung von der Rentenversicherung gilt für alle Minijobs

Hat ein Minijobber oder eine Minijobberin mehrere Minijobs und lässt er oder siehe sich in einem davon von der Rentenversicherungspflicht befreit, gilt die Befreiung für alle zeitgleich ausgeübten Nebenjobs. Über den Befreiungsantrag bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber muss der Minijobber alle weiteren Minijob-Arbeitgeber informieren.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.

Was zählt als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung?

Von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder das Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist: Die Verdienstgrenze von 556 Euro wird überschritten und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt. Hauptjobs sind voll sozialversicherungspflichtig.

Besondere Arten der Hauptbeschäftigung

Als versicherungspflichtiger Hauptjob gilt auch

  • eine betriebliche Berufsausbildung, entweder inner- oder außerbetrieblich
  • eine Tätigkeit, die während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen  (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitsgeld, Übergangsgeld) unterbrochen ist. Davon ausgenommen sind Zeiten, in den Arbeitnehmer nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld bekommen.  
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst
  • der Bezug von Vorruhestandsgeld

Gesetzlich geregelt: Nur ein Minijobneben dem Hauptjob

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein Minijob mittels Verdienstgrenze ausgeübt werden, der bei der Minijob-Zentrale an melden ist. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist wegen Überschreitung der Verdienstgrenze kein Minijob mehr. Die zweite und jede weitere Beschäftigung auf Minijob-Basis wird dann mittels Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und ist wie der Hauptjob an die zuständige Krankenkasse zu melden. Das gilt auch, wenn die Verdienstgrenze durch das Zusammenrechnung aller Minijobs nicht überschritten wird.

Besondere Vorschriften in besonderen Fällen

In manchen Fällen ist es möglich,neben bestehenden Geldleistungen mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Diese Sonderfälle entstehen, wenn der Minijobber oder die Minijobberin statt eines Hauptjobs

  • in Elternzeit ist, mit oder ohne Bezug von Elterngeld
  • Sozialhilfe bezieht
  • Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhält
  • freiwillig Wehrdienst leistet

Mehrere Minijobs gleichzeitig? So geht's!

Morgens Zeitungen austragen und am Wochenende in der Bar aushelfen? Wenn du mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern ausüben möchtest, musst du bestimmte Regeln beachten. Welcher das sind und was du außerdem über Mehrfachbeschäftigungen wissen solltest, zeigt dir Muriel in diesem Video.

+++Zum Stand in unserem Video haben sich folgende Veränderungen ergeben+++
Zum 1. Januar 2025 hat sich das Minijob-Grenze auf 556 Euro monatlich erhöht.

Sind das noch Minijobs?

Mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber

Wenn Minijobber oder Minijobberinnen für denselben Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausüben,  werden diese in der Regel zusammengefasst und gelten als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis statt mehrerer Minijobs. Und ja unabhängig davon, ob die Tätigkeiten unterschiedlich sind oder der Minijobber gar in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen arbeitet. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich bei dem Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin um dieselbe alleinige natürliche oder juristische Person handelt.

Was ist eine jurist oder natürliche Person?

Mehrere Jobs bei einer juristischen Person

Eine juristische Person kann ein Betrieb sein, der eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt.

Ein Beispiel:

Ein Betrieb beschäftigt einen Arbeitnehmer als Pförtner und in der Produktion. Obwohl es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, werden sie zu einem Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst.

Mehrere Jobs bei einer natürlichen Person

Als natürliche Person bezeichnet man einen einzeln Menschen, der bestimmte Rechte und Pflichten hat. 

Ein Beispiel:

Ein selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Reinigungskraft in Praxis und Privathaushalt. Obwohl sie auf verschiedene Orte verteilt sind, gelten die Jobs als ein Beschäftigungsverhältnis.


Wann ist es bei mehreren Minijobs nicht derselbe Arbeitgeber?

Arbeitgeber gelten nicht als Einheit, wenn es sich um unterschiedliche juristische oder natürliche Personen handelt, selbst wenn diese

  • organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind oder
  • dieselbe leitende Person Entscheidungsträger in den verschiedenen Beschäftigungen ist.

Ein Beispiel für uneinheitliche Arbeitgeber

Zu einem Konzern gehören mehrere unabhängige Betriebe. Obwohl diese eng miteinander verflochten sind, gelten sie rechtlich als unterschiedliche Arbeitgeber. Ist ein Minijobber oder eine Minijobberin bei mehreren dieser Betriebe tätig, gilt jedes darüber als unabhängiger, einzelner Arbeitgeber und die Beschäftigungen werden nicht zu einer zusammen gefasst.

Was gilt bei mehreren Minijobs an unterschiedlichen Arbeitsorten?

Minijobber und Minijobberinnen können für denselben Arbeitnehmer an verschiedenen Einsatzorten tätig werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Betrieb verschiedene Niederlassungen hat, in denen der Minijobber oder die Minijobberin unterschiedliche Aufgaben erfüllt. Diese Aufgaben werden in einem Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst und die 556-Euro-Verdienstgrenze im Monat darf nicht überschritten werden.

Selbstständig und Minijob – geht das?

Wer eigenständig arbeitet, zum Beispiel in einem freischaffenden Beruf oder ein Kleingewerbe angemeldet hat, kann nebenher einen oder mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausüben. Auch hier darf der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht mehr als 556 Euro betragen. Wichtig ist dabei, zunächst an klären, ob es sich bei den jeweiligen Jobs um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Aktivität handelt. 

Was ist eine abhängige Beschäftigung?

Wenn der Arbeitnehmer über Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmt, hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktions- bzw. Befehlsgewalt. Der Arbeitnehmer befindet sich dann in einer vom Arbeitgeber abhängigen Beschäftigung mit einem festen Entgelt und in den meisten Fällen auch einem Arbeitsvertrag.

Was gültig als selbstständige Tätigkeit?

Wer selbst darüber entscheidet, wo, wie viel und wann er oder sie arbeitet, ist arbeitsrechtlich gesehen selbstständig. Selbstständig Tätige sind demnach nicht weisungsabhängig von einem festen Arbeitgeber. Sie treffen ihren Entscheidungen eigenverantwortlich und sind oft für mehrere Auftraggeber tätig.

Hilfe bei der Klärung

Es ist nicht immer vollständig einfach zu unterscheiden, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. In Zweifelsfällen hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Beurteilung.