Einschränkungen führerschein 79.03

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die .

Schlüsselzahlen im EU-Führerschein

Wissen Sie, welche Bedeutung die kleinen Schlüsselnummern auf der Rückseite Ihres Führerscheins, hinter den Klassenangaben, eigentlich haben?

Wenn nicht, dann sind Sie in guter Gesellschaft und auf dieser Seite genau richtig. Denn hier folgen der amtliche Text und die Liste mit den Schlüsselzahlen aus der Anlage 9 die Fahrerlaubnis-Verordnung:

Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).

FeV - Einrichtung 9

(zu § 25 Absatz 3)

Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen im Führerschein

I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einige Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in die Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestand aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und und weg zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Die zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Siehe gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen das Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für das Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich an trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.

Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd. Nr.Schlüsselzahl
101Sehhilfe und/oder Augenschutz
  wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
201.01 Brille
301.02Kontaktlinsen
401.03Schutzbrille
502Hörhilfe/Kommunikationshilfe
603Prothese/Orthese die Gliedmaßen
705Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
805.01Nur bei Tageslicht
905.02In einem Umfang von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb die Region ...
1005.03Ohne Beifahrer/Sozius
1105.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
1205.05Nur mit Beifahrerin, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
1305.06Ohne Anhänger
1405.07Nicht gültig auf Autobahnen
1505.08Kein Alkohol
1610Angepasste Schaltung
1715Angepasste Kupplung
1820Angepasste Bremsmechanismen
1925Angepasste Beschleunigungsmechanismen
2030Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
2135Angepasste Bedienvorrichtungen
2240Angepasste Lenkung
2342Angepasste(r) Rückspiegel
2443Angepasster Fahrersitz
2544Anpassungen des Kraftrades:
2644.01Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
2744.02(Angepasste) handbetätigte Bremse
2844.03(Angepasste) fußbetätigte Bremse
2944.04Angepasste Beschleunigungsmechanismen
3044.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung
3144.06Angepasster Rückspiegel
3244.07Angepasste Kontrolleinrichtungen
3344.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mittels beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
3445Kraftrad nur mit Beiwagen
3546Nur dreirädrige Fahrzeuge
3650Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
3751Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
3870Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
3971Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungskennzeichen
4072Nur Fahrzeuge der Top A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 1)
4173Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
4274Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) 1)
4375Nur Fahrzeuge die Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 1)
4476Nur Fahrzeuge der Klasse C mittels einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E) 1)
4577Nur Fahrzeuge der Kategorie D mittels höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), das einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a)  die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg
     und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
     des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b)  der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet
     wird (D1E) 1)
4678Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungshebel (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel) verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
4779 (...)Nur Fahrzeuge, die den in Klammern vorgegeben Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 die Richtlinie 2006/126/EG
4879(C1E >12000 kg, L ≤ 3):
Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mittels Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug die Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen das zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Zeichen L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
4979(S1 < 25 / 7500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mittels 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
5079(L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE an Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Die Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für das Anzahl der Achsen.
5179.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
5279.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
5379.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
5479.04Nur Fahrzeugkombinationen weg dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
5579.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
5679.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
5780Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, das das 24. lebensjahr noch nicht vollendet haben
5881Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Top A, die das 21. lebensjahr noch nicht perfekt haben
5990Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
6095Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaber/Inhaberin eines Befähigungsnachweises ist und die befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
6196Fahrzeugkombination aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt.

1)Amtl. Anm.: Die Schlüsselzahlen 72, 74-77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, das bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

 

b) nationale Schlüsselzahlen

104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Top D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mittels einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175Klasse L, auch gültig zum Führen von Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang im Führerschein
178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180(weggefallen)
181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182Auflage zu den Klassen D1. D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem öffentlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Erfahrung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittlet werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184

Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

  1. nur in Begleitung einer in die Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
    a) Inhaber einer gültigen Führerschein der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
    c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage an § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn das Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.