Gesetzliche rücklage ug körperschaftsteuererklärung
muss man als Unternehmergesellschaft in der Anlage KSt 1F unter Punkt 5 - Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Absatz 2 Satz 1 KStG) und des durch .Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung leiten. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Das GmbHG schreibt unbedingt vor, dass die Unternehmergesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Hierdurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, das mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahrs gemindert werden. Die Rücklage darf nur für Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, bzw. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorperiode, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Verstoß gegen die Rücklagenbildung hat Folgen
Bei Verstößen gegen das Rücklagenbildung werden die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Folge: Die unangenehme steuerliche Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft ist immer, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Vertrags nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und sich somit der Gewinn und die gewinnabhängigen Steuern der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den als verdeckte Gewinnausschüttung deklarierten Betrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern.
Umfirmierung der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt in GmbH möglich
Die "Umwandlung" einer UG in eine GmbH ist ein Firmen- und kein Formwechsel (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Ist der Rücklagenbetrag von 25.000 EUR erreicht, kann sich die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – sie muss es aber nicht – in eine "normale" GmbH "umwandeln" (= Umfirmierung i. S. d. GmbHG; s. auch Tz. 7). Dazu müssen das Stammkapital durch einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss an mindestens 25.000 EUR erhöht werden. Der Übergang von die UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH erfolgt also im Wege einer Kapitalerhöhung ohne jeglichen Übertragungsakt oder Gesamtrechtsübernahme. Es liegt damit keine Umwandlung i. S. d. UmwG. Bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR gelten dann die Sonderregeln für die UG (haftungsbeschränkt) nicht mehr. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nur einer notariell beurkundeter Beschluss vorliegen muss, die Einzahlung aber nur bis zur Höhe von 12.500 EUR erfolgen müssen. Auch das OLG München ist der Ansicht, dass der Wegfall der Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht von einer Volleinzahlung des Stammkapitals im Rahmen der Kapitalerhöhung abhängig ist. Bei einer Kapitalerhöhung aus Rücklagen gelten besondere Vorschriften laut Gmbh, insbesondere muss die Bilanz von einem Abschlussprüfer geprüft und testiert sein (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk). Zur Umfirmierung bedarf es eines weiteren Gesellschafterbeschlusses. Es gibt keine automatische Umfirmierung von "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zu "GmbH".
Erfolgt keine Stammkapitalerhöhung, muss die UG haftungsbeschränkt unabhängig von der erreichten Höhe der gebildeten Rücklagen von 25.000 EUR weiterhin Rücklagen bilden.
Die Unternehmergesellschaft darf ihr Gründungskapital nicht durch Einlagen erbringen und zudem muss das gesamte Gründungskapital bei der Handelsregisteranmeldung auf das Konto der "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" eingezahlt sein.
Der BGH hat zu den Voraussetzungen die Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung (von einer GmbH) entschieden. In seinem Beschluss vom 11.4.2011 hat er das Bareinlagegebot auch bei der Gründung durch Spaltung angewandt. Bei der Abspaltung – im vorliegenden Fall einer GmbH – und der Übertragung eines Teils zur Neugründung einer Gesellschaft handelt es sich um eine Sachgründung.
Das Sacheinlagenverbot nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 Gmbh gilt nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Steigerung des Stammkapitals (auf 25.000 EUR) einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wöchentlich testen
Meistgelesene Beiträge Top-Themen Downloads
Weitere Erzeugnisse zum Thema:
Unser Ziel ist es, Ihnen eine an Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren an können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.
Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
Wir respektieren Ihren Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können selbst jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.