Visum usa 1 jahr
Mit einem B-1 oder B-2 Visum dürfen Sie sich bis zu 180 Tage am Stück in den USA aufhalten. Das Visum selbst ist allerdings grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Das heißt: Innerhalb von .FAQ zu USA-Visum und Greencard
Das Visumsrecht die USA ist unübersichtlich und kompliziert. Im Folgenden haben wir daher einige wichtige Fragen beantwortet, die unser immer wieder gestellt werden und die Ihnen als erste Hilfestellung dienen sollen.
Sofern Sie wünschen, dass wir uns um Ihren konkreten Fall kümmern, kommen Siehe bitte auf uns zu. Gerne bespricht Rechtsanwalt und Auswandererberater Thomas Schwab Ihre US-Visa-Anliegen im Rahmen einer Erstberatung und leitet Sie durch den Dschungel des Visums-Antragsverfahrens.
1. Benötige ich überhaupt ein USA-Visum?
Nicht jeder benötigt einer Visum, um in die USA zu reisen. Staatsbürger etlicher Nationen, darunter die Mehrzahl der Mitglieder die Europäischen Union, können über das sog.Visa Waiver Program in die USA einreisen, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise nicht arbeiten möchten, sich nicht längerer als 90 Tage in den USA aufhalten und ein Rück- oder Weiterreiseticket haben. Das Ticket darf jedoch nicht in Kanada, Mexiko oder in die Karibik enden.
Vor Antritt der Reise muss lediglich eine elektronische Reisegenehmigung (ESTA) beantragt werden. Einen Link zum entsprechenden Antragsformular der U.S. Customs and Border Protection finden sie hier.
In allen anderen Fällen gilt: Siehe benötigen zwingend ein Visum! Ohne das passende Visum ist Ihnen der Aufenthalt in den USA nicht gestattet.
2. In welchen Fällen kann WINHELLER helfen?
Unsere US-Visumsexperten unterstützen Sie mit ihrem umfassenden Know-how. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie
Dabei beschränken wir uns übrigens nicht auf Mandanten aus Deutschland. Auch Mandanten aus anderen deutschsprachigen Ländern beraten wir lieb (v.a. Schweiz und Österreich) und natürlich auch deutsch- oder englischsprachige Mandanten aus anderen Ländern.
Wir sind hingegen NICHT der richtige Ansprechpartner für
- Fragen zum Thema Visa Waiver Program und ESTA.
Ausführliche Informationen zum Reisen ohne Visum (Visa Waiver Program) und zur ESTA-Genehmigung finden Sie auf der Internetpräsenz der US-Konsulate. Hier gelangen Siehe zur offiziellen ESTA-Seite der U.S. Customs and Border Protection. - Privatpersonen, die als Tourist, Student, Au-Pair, Praktikant oder in ähnlicher Funktion in die USA reisen möchten,
- Personen, die über die Greencard Lottery in die USA gelangen möchten.
3. Warum ist WINHELLER der richtige Ansprechpartner für mich?
- Wir beraten und unterstützen Siehe in allen US-Visumsfragen – mit Ausnahme der eingangs unter Punkt 2 genannten – auf höchstem Niveau. Wir bieten Ihnen besten Service und rechtssicheren Rat von Profis. Unser US-Visumsexperte Thomas Schwab ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte.
- Soweit es um Fragen des Aufenthaltsrechts und Visumsrechts geht, sind wir ausschließlich spezialisiert auf den US-Markt. Wir tun das, was wir wirklich gut können.
- Unsere Mandanten sind seit Jahren zufrieden mit uns. Einige Referenzen finden Sie in unserer Liste von Referenzmandanten.
- Wir sind – anders als der eine oder andere Mitbewerber am Markt – Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich an internationales Wirtschaftsrecht und das US-Recht spezialisiert haben. Ihre US-Visumsfall wird von einem unserer deutschen Anwälte bearbeitet.
- Damit genießen Sie alle Vorteile, die Sie haben, wenn Sie Anwälte und Steuerberater beauftragen: Wir unterliegen die Aufsicht der zuständigen Kammern und den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (Verschwiegenheitspflicht, Loyalitätspflicht, Verbot von Interessenskollisionen, zuverlässiger Umgang mit Fremdgeld etc.).
- Alle unsere Berater, auch unsere US-Anwälte und US-Steuerberater, sprechen fließend Deutsch und Englisch und arbeiten an unseren Standorten in Deutschland.
- Wir sind schnell: Wir arrangieren umgehend einen Beratungstermin für Sie. Siehe entscheiden, wie Sie sich beraten lassen wollen: Persönlich in unserem Büro in Frankfurt am Main oder einfach und unkompliziert per Telefon oder Videokonferenz.
- Ihr Engagement in den USA wird im Zweifel auch gesellschaftsrechtliche, vertragsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen aufwerfen. Benötigen Sie insoweit Rat? Kein Problem – wir können weit mehr als nur US-Visumsrecht.
Bei uns erhalten Sie die für Ihr komplettes Projekt erforderliche rechtliche und steuerliche Beratung aus einer Hand: US-Vertragsrecht, US-Einwanderungsrecht, US-Gesellschaftsrecht und US-Steuerrecht – von unserem eingespielten Team deutscher und US-Berater. Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie mehrere Berater engagieren mussten und dafür zu sorgen hattest, dass sämtliche Berater immer up to date sind, was Ihr Projekt angeht.
Wir konnten Sie überzeugen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
4. Ist ein Interviewtermin beim Konsulat erforderlich?
Zwingender Bestandteil eines jeden Visumsverfahrens ist der Interviewtermin beim zuständigen Konsulat. Diesen Termin muss der Antragsteller persönlich absolvieren. Eine Begleitung durch Dritte (Übersetzer) ist in aller Regel nur möglich, wenn der Antragsteller weder die englische noch die deutsche Sprache beherrscht. Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt ist ebenfalls nicht gestattet.
Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Antragstellern ab einem Alter von 80 Jahren kann der Konsulatsbeamte von einem Interviewtermin absehen. Seit einiger Zeit gibt es weitere Ausnahmen. Hierfür muss der Antragsteller allerdings eine Reihe von Bedingungen erfüllen:
- Er ist Deutscher oder hat eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
- Er befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland.
- Er beantragt jetzt ein Visum der Kategorie B, C, D, F, H, I, J, L, M, O, P, Q oder R.
- Er hatte bereits ein Visum derselben Kategorie und dieses Visum wurde nach dem 31.12.2007 in Berlin, Frankfurt oder München ausgestellt und er war zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre.
- Das Visum ist weiter gültig oder vor nicht mehr als 48 Monaten abgelaufen.
- Er hat den Reisepass mit dem alten Visum noch.
- Das Visum enthält nicht die Anmerkung „Waiver“, „Clearance“ oder „Blanket“.
- Er hat dieselbe Staatsangehörigkeit wie bei Antragstellung des alten Visums.
- Ihm wurde in der Vergangenheit weder ESTA noch ein Visum verweigert.
Wie ein Interviewtermin im US-Konsulat abläuft und welche Fragen gestellt werden, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
5. Wie lange dauert das Antragsverfahren für ein USA-Visum?
Wie viel Zeit zwischenraum Einreichung des Antrags, dem Interviewtermin und einer Wahl der Behörde vergeht, ist unterschiedlich. Die Art des USA-Visums, das beantragt wird, spielt dabei eine entscheidende Rolle, aber auch, ob der Antrag in die geschäftigen Sommer- oder Weihnachtszeit gestellt wird. Für Anträge, die lediglich vom US-Konsulat in Deutschland zu bearbeiten sind, sollten mehrere Wochen eingeplant werden. Ist das US-Einwanderungsbehörde beteiligt, wie z.B. bei einem Visum die Kategorie L, ist eine Wartezeit von mehreren Monaten einzuplanen. Kommen Sie daher bitte frühzeitig auf unser zu.
Eine elektronische Reisegenehmigung („ESTA“) wird normalerweise innerhalb geringer Stunden erteilt, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Sicherheitshalber sollten Sie den Antrag gleichwohl zumindest einige Tage vor Reiseantritt stellen bzw. vor Buchung der Reise.
6. Darf ich mit meinem US-Visum in das USA einreisen?
Nein, nicht in jedem Fall, auch wenn das auf den ersten Blick unverständlich erscheint. Das Visum gewährt Ihnen nämlich keinen Anspruch an Einreise, sondern ist lediglich notwendige Voraussetzung dafür, dass Sie, soweit Sie nicht die Kriterien des Visa Waiver Program erfüllen, an einer Grenzübertrittsstelle um Einlass nachsuchen können.
Die Customs and Border Protection wird mittels Ihres Gepäcks und mitgeführter Dokumente prüfen, ob zwischenraum dem Ihnen erteilten Visum und den Absichten, das Sie mit Ihrer Einreise in die USA verfolgen, Widersprüche oder Unstimmigkeiten bestehen. D.h. auch mit einem Visum kann Ihnen im Einzelfall die Einreise verweigert werden.
7. Wie lange ist mein Visum für die USA gültig?
Das US-Visum ist ein Einwanderungspapier, muss bei der Einreise – grundsätzlich jedoch nicht für die gesamte Dauer des geplanten US-Aufenthalts – gültig sein und enthält deshalb ein Gültigkeitsdatum, das je nach Visumskategorie und Sachverhalt unterschiedlich sein kann.
B-Visa haben in der Regel eine Gültigkeit von fünfzehn Jahren. Werden sie wegen einer Vorstrafe zusammen mittels einer Ausnahmegenehmigung erteilt, sind sie maximal fünf Jahre gültig.
E-Visa haben eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren. Im Rahmen von Neugründungen werden sie, insbesondere für den Investor selbst, oft für zunächst nur zwei Jahre erteilt.
L- und O-Visa sind meist auch fünf Jahre gültig. Allerdings berechtigten sie nur zusammen mittels einer gültigen Petition zur Einreise. Die Gültigkeit die Petition hängt vom Sachverhalt ab, beträgt aber in der Regel nicht mehr als drei Jahre.
Einwanderungsvisa, das zur Erteilung einer Greencard führen, sind in die Regel für maximal sechs Monate gültig. Aber auch hier hängt die faktische Gültigkeit von weiteren Faktoren ab, wie z.B. der Gültigkeit des medizinischen Untersuchungsberichts („medical examination“)`.
US-Greencards weisen im Unterschied zu den vorhergehend Visa kein Gültigkeitsdatum auf. Lediglich die Karte als solche sollte alle zehn Jahre erneuert werden. Das Einreise mit einer abgelaufenen US-Greencard ist also ja nicht unmöglich, aber dennoch nicht ganz einfach.
8. Wie lange darf ich mit meinem USA-Visum in den USA bleiben?
Das Gültigkeitsdatum des USA-Visums (s.o. Frage 7) trifft nur eine Aussage darüber, bis wann Sie mit dem USA-Visum einreisen können, nicht aber darüber, wie lange Sie sich in den USA aufhalten dürfen. Diese Entscheidung wird bei die Einreise vom U.S. Department of Homeland Security getroffen.
Bei der Gültigkeit des USA-Visums ist somit zwischen die Gültigkeit des Visums zur Einreise und der Entscheidung des Grenzbeamten über die Dauer des Aufenthalts an unterscheiden.
Bitte beachten Sie auch (s.o.), dass manche Visa nur zusammen mit einer Petition zur Einreise ermächtigen, deren Gültigkeit von der des Visums abweichen kann.
Sollte Ihr Aufenthalt es erfordern, dass Sie länger in den USA bleiben müssen, als Ihnen zunächst erlaubt worden ist, können Sie in den USA bei den meisten Visa-Kategorien einen Antrag auf Verlängerung des USA-Aufenthaltsstatus stellen. Eine Verlängerung ist allerdings nichtmöglich, wenn Sie ohne Visum, d.h. über das Visa Waiver Program eingereist sind.
9. Darf ich in den USA (remote) arbeiten?
Ein US-Aufenthalt über das Visa Waiver Program oder mit einem Visum der Kategorie B berechtigt in aller Regel nicht dazu, in den USA zu arbeiten, auch nicht für wenige Tage. Was jedoch im Sinne des US-amerikanischen Aufenthaltsrechts „Arbeit“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es ist lediglich von der Durchführung von „skilled or unskilled labor“ bzw. von „gainful employment“ die Rede.
Sie sollten davon ausgehen, dass hierunter jedwede Tätigkeit fällt, das üblicherweise gegen Bezahlung erbracht wird, unabhängig davon, dunkel im konkreten Fall tatsächlich ein Entgelt gewährt wird, ob es sich um körperliche oder geistige Arbeit, um Arbeit, die eine Ausbildung voraussetzt, oder um Hilfsarbeiten handelt.
Ausnahmen gibt es bei Tätigkeiten für wohltätige oder religiöse Organisationen, aber auch für die Installation, Wartung oder Reparatur von Maschinen und Anlagen, soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches kann für Musiker gelten, die in den USA Aufnahmen machen wünschen, und für Maler und Bildhauer, die in den USA an einem Werk arbeiten möchten – vorausgesetzt, die Aufnahmen, Gemälde, Skulpturen etc. werden nicht in den USA verkauft.
Eine Frage, die wir oft gestellt bekommen ist, ob Remote-Arbeit in den USA erlaubt ist, ob es also nach einer Einreise als Tourist und ohne Arbeitsvisum/-erlaubnis erlaubt ist, im US-Homeoffice für einen deutschen Arbeitgeber bzw. für deutsche Klienten zu arbeiten, wenn die Arbeit keinen substanziellen Bezug zu den USA hat. Soweit wir sehen, liefert es von US-Behörden hierzu keine konkrete Stellungnahme, das Meinung unter US-Anwälten ist geteilt. Wir können deshalb nur raten, nicht remote von den USA weg zu arbeiten.
10. Was ist der Unterschied zwischenraum einem Visum und einer Greencard?
Die US-Gesetze unterscheiden zwischen nonimmigrant visa (Nichteinwanderungsvisa) und immigrant visa (Einwanderungsvisa), also zwischen temporären („Visum“ im engeren Sinn) und dauerhaften (Greencard/green card) Aufenthaltsberechtigungen. Während ein Visum im engeren Sinne stets nur für einen bestimmten Zweck erteilt wird und nur so lange Gültigkeit hat bzw. verlängert werden kann, wie die Voraussetzungen vorliegen, bietet eine Greencard mehr Möglichkeiten und mehr Sicherheit.
So berechtigt ein L-1 Visum beispielsweise nur dazu, in dem Unternehmen zu arbeiten, das bei Beantragung als qualifizierend Unternehmen angegeben wurde. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt auch für ein E-Visum oder ein O-Visum. Eine arbeitsplatzbasierte Greencard hingegen verpflichtet ihren Inhaber nicht dazu, dem Arbeitgeber getreu zu bleiben, über den man die Greencard erhalten hat.
Eine Greencard muss, anders als Nichteinwanderungsvisa, nicht ausgedehnt werden. Nach in der Regel fünf (bei Ehegattengreencards schon nach drei) Jahren kann außerdem ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Als deutscher Staatsbürger sollte man sich allerdings bewusst sein, dass man durch Erlangung der US-Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren kann, wenn man zuvor nicht einen Antrag auf Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Eine Greencard hat außerdem steuerliche Folgen: Inhaber einer Greencard sind in den USA grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, egal ob sie selbst in den USA aufhalten oder im Ausland.
Greencards liefert es für mehrere Kategorien: Neben der allbekannten Lotterie und Greencards für Flüchtlinge und Asylberechtigte unterscheidet man grundsätzlich zwischen arbeitsplatzbasierten Greencards und solchen, die verwandtschaftliche Beziehungen zu US-Bürgern oder anderen Inhabern von Greencards zur Voraussetzung haben. Von gewissen Ausnahmen (insb. für Eltern, Kinder und Ehegatten von US-Bürgern) abgesehen, steht für die beiden letztgenannten Kategorien nur eine begrenzte Anzahl von Greencards zur Verfügung. Entsprechend kann es mehrere Jahre dauern, bis über den Antrag entschieden worden ist.
11. Kann die Greencard auch erneut aberkannt werden?
Der Inhaber einer US-Greencard ist nicht nur berechtigt, sich langfristig in den USA anhalten, er hat auch die Pflicht, seinen Lebensmittelpunkt in den USA zu haben.
Grundsätzlich sollte ein Greencardinhaber deshalb die überwiegende Zeit des Jahres in den USA verbringen, seine US-Steuererklärungen nicht als „non-resident alien“ einreichen, einen US-Wohnsitz sowie auch ein US-Bankkonto haben.
Wer länger als ein Jahr außerhalb der USA war, wird vom US-Grenzbeamten in der Regel nicht mehr eingelassen, sondern muss bei einem US-Konsulat ein sog. „Returning Resident Visa“ beantragen. Dies wird aber in der Regel nur erteilt, wenn der Auslandsaufenthalt höherer Gewalt verursacht war, z.B. einem langen Krankenhausaufenthalt, einer anderweitigen Reiseunfähigkeit o.ä.
Wer länger als sechs Monateaußerhalb der USA verweilt hat, sollte sich auf ein intensiveres Verhör durch den US-Grenzbeamten gefasst machen, bei dem im Zweifel nachgewiesen werden muss, dass der Greencardinhaber seinen Zentrum in den USA zu keinem Zeitpunkt aufgeben wollte und aufrechterhalten hat.
Aber auch wer z.B. alle vier Monate regelmäßig in die USA reist, dann aber immer nur wenig Zeit dort verbringt, kann seinem Status verlieren.
In den beiden letztgenannten Fällen wird die US-Grenzbeamte den Einreisewilligen zwar in der Regel zulassen (müssen), er kann aber ein Gerichtsverfahren in Gang setzen, in dem dann durch einen Immigration Judge genau überprüft wird, ob der Status verloren gegangen ist oder nicht.
Wer weiß, dass er die USA für einen längeren Zeitraum, d.h. für mehr als sechs Monate oder gar für mehr als einer Jahr verlassen muss, kann eine sog. Reentry-Permit beantragen, solange er sich noch in den USA aufhält. Diese berechtigt dann zu einem Auslandsaufenthalt von bis zu zwei Jahren.
Wer straffällig wird, kann die Berechtigung aus seiner Greencard bzw. seinen Status als Lawful Permanent Resident verlieren.
12. Kann ich einen Antrag an eine Greencard stellen, wenn ich mit einem Nichteinwanderungsvisum in den USA bin?
Ein Nichteinwanderungsvisum ist oftmals einfacher und schneller zu erhalten als eine Greencard. Viele Einwanderungswillige fragen sich daher, ob es nicht sinnvoll ist, zunächst ein Visum zu beantragen, um möglichst rasch in die USA zu kommen, um dann vor Ort in den USA in jeder Ruhe den Greencard-Prozess in Angriff zu nehmen.
Obgleich das grundsätzlich möglich ist, sollte man dabei im Auge behalten, dass beispielsweise E- und R-Visa, anders als z.B. O- und P-Visa, zur Voraussetzung haben, dass der Antragsteller die Absicht hat, die USA wieder zu verlassen. Ist man mit solchen Visa in die USA gereist und beantragt dann eine Greencard, wird selbst das bei einer evtl. notwendigen Verlängerung des Visums im Zweifel nachteilig auswirken.
13. Visum für das USA und Kosten: Behördenkosten
Für die Bearbeitung eines Visumsantrags erhebt das Konsulat Gebühren, deren Höhe selbst nach Art des beantragten Visums bestimmt. Für Visa der Kategorien B, C, D, F, I, J und M betragen sie 160 US-Dollar, für Visa der Klassifikation H, L, O, P, Q und R 190 US-Dollar, für das Verlobtenvisum der Kategorie K 265 US-Dollar und für das Investoren- oder Handelsvisum (E-1, E-2) 205 US-Dollar.
Achtung, die Gebühren, insbesondere die Gebühren in Euro, ändern sich – v.a. wechselkursabhängig – sehr häufig. Bei USA-Visa, die seitlich dem Verfahren vor dem US-Konsulat in Deutschland einer Verfahren bei der Einwanderungsbehörde in den USA erfordern, fallen zusätzliche Gebühren an, je nach USA-Visum in Höhe von mehreren Hundert oder Tausend US-Dollar.
14. Visum für die USA und Kosten: WINHELLER
Unsere individuellen Leistungen verlangen nach individuellen Honorarvereinbarungen. Grundsätzlich erzielen wir unsere anwaltlichen Dienstleistungen auf Basis eines Stundenhonorars, dessen Höhe sowohl die Schwierigkeit und Komplexität des jeweiligen Falls als auch den Grad der Spezialisierung und die Erfahrung des Ihren Fall bearbeitenden Berater widerspiegelt.
In zeitlich umfangreichen Fällen oder in Fällen, in denen unsere Mandanten strikte Budgetvorgaben einzuhalten haben, absprechen wir nach Absprache auch feste Pauschalen für das gesamte Unterstützung im Verfahren.
15. Lohnt sich das überhaupt?
Die Frage ist nicht, ob Sie einer Visum beantragen müssen, sondern höchstens, ob Sie damit einen erfahrenen Berater beauftragen sollten. Die Antwort ist ein klares „Ja“. Insbesondere für Unternehmer und Unterfangen lohnt sich die Beauftragung eines erfahrenen Visumsanwalts. Das Antragsverfahren für ein US-Visum ist in der Regel nicht mit dem Ausfüllen eines einfachen Formulars abgeschlossen getan und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Ablehnung eines Visums, gleich aus welchem Grund, hat in der Regel zur Folge, dass visumsfreie Reisen mit ESTA danach nicht mehr möglich sind, auch nicht, wenn im zweiten Versuch dann doch noch ein Visum erteilt werden sollte.
Wenn Sie keine Erfahrung mit der Beantragung von US-Visa haben, sollten Sie sich auf keinen Fall selbst um das Antragsverfahren kümmern. Sie verschenken viel Zeit, Geld und Nerven, wenn Sie sich kein Berater anvertrauen, der bereits viele Hundert Fälle bearbeitet hat, Ihnen routiniert die Bearbeitung des Verfahrens abnimmt, auf die Einhaltung der Formalien achtet und selbst dabei in die Denkweise des Sachbearbeiters im US-Konsulat hineinversetzen kann.
In der Tat werden wir nicht selten von Mandanten beauftragt, die es zunächst „auf eigene Faust“ versucht und eine ablehnende Entscheidung des Botschaft provoziert haben. Einfacher und günstiger wird ein Folgeverfahren bei einer solch negativen Vorgeschichte natürlich nicht. Lassen Sie sich daher am besten von Anfang an professionell beraten.
16. Für welche Visakategorien benötige du ein „Medical Exam“?
Grundsätzlich ist für jedes Einwanderungsvisum eine vorherige Untersuchung durch einen Vertragsarzt des U.S. Department of Statevorgeschrieben („panel physician“). Aber auch für K-Visa, die rechtstechnisch Nichteinwanderungsvisa sind, aber auf einen Daueraufenthalt bzw. eine US-Greencard abzielen, ist eine solcher Untersuchung vorgeschrieben. Die Untersuchung darf bei Einreise mittels dem Einwanderungsvisum in der Regel nicht mehr als sechs Monate zurückliegen, sollte also erst kurz vor dem Interviewtermin beim US-Konsulat zur Erteilung des Einwanderungsvisums erfolgen. Ausführliche Informationen zum Medical Exam finden Siehe im Blogbeitrag hier.
17. Benötige ich einen Coronaimpfschutz für die USA?
Grundsätzlich muss jeder, der nicht US-Staatsbürger ist oder schon eine Greencard hat, gegen Corona geimpft sein, wenn er in die USA reisen möchte; dies gilt für Nichteinwanderer genauso wie für Personen mit Einwanderungsvisum.
Personen, die ein Einwanderungsvisum beantragen, mögen bitte beachten, dass der Vertragsarzt (s.o.) in der Regel keine Coronaimpfung durchführt, diese sollte im Vorfeld der Untersuchung erfolgt sein. Aktuelle Informationen entdecken Sie in unserem Visum-USA-Blog hier.
18. Kann ich auch mit Vorstrafe ein US-Visum beantragen?
Wer jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist, benötigt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung, damit ein Visum erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann in der Regel nur in Zusammenhang mit einem konkreten Visumsantrag beantragt werden. Ob eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls wie z.B. die Höhe der Strafe, der Art der begangenen Tat und davon ab, wie viel Zeit seit die letzten Tat vergangen ist.
Während eine Bewährungsfrist noch läuft, erteilen unserer Erfahrung nach die US-Konsulate keine Visa und werden keine Ausnahmegenehmigungen bearbeitet.
19. Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe bei US-Visa?
Wegen (vermeintlicher) Einwanderungsabsichten werden die meisten Visaanträge, insbesondere für B-Visa, abgelehnt. An zweiter Stelle stehen (vorläufige) Ablehnungen aufgrund unzulänglicher Dokumentation. An dritter Stelle sind Ablehnungen wegen Falschangaben im Visumsantrag zu finden.
Insgesamt sollten Anträge für US-Visa sorgfältig vorbereitet werden. Eine Garantie für das Erteilung kann zwar niemand geben, die Risiken einer Ablehnung lassen sich aber durch sorgfältige Vorbereitung minimieren. Ausführliche Informationen zu den Ablehnungsgründen für US-Visa entdecken Sie in diesem Blogbeitrag.
20. Hat eine bestehende Schwangerschaft Einfluss auf die US-Visavergabe?
Wegen des Prinzips, dass jeder, der in den USA gezeugt wird, automatisch die US-Staatsbürgerschaft erhält, stehen die USA der Einreise von schwangeren Frauen skeptisch gegenüber, gabe und gibt es doch einen regelrechten „Geburtstourismus“ in die USA. Bei der Beantragung des Visums müssen im Zweifel gezeigt werden, dass der Zweck die Reise nicht ist, ein Kind in den USA auf die Welt zu bringen – außer es sprechen z.B. medizinische Gründe hierfür.
Wenn eine sichtlich schwangere Frau z.B. ein B-2-Touristenvisum beantragt, mit dem siehe sich ohne Weiteres bis zu sechs Monate in den USA aufhalten kann, kann das zu Nachfragen des Konsulatsbeamten und ggf. alleine deshalb zu einer Ablehnung führen.
Wird ein Mann über seinen Arbeitgeber in die USA entsandt und beantragt hierfür ein Arbeitsvisum (z.B. eines der Kategorie E oder L), sollte es bei der Erteilung des entsprechenden Visums an die schwangere Ehefrau grundsätzlich kein Problem geben. Am Ende entscheidet der US-Konsulatsbeamte aber nach seinem Eindruck und ganz nach seinem Ermessen. Ausführliche Informationen entdecken Sie auch in diesem Blogbeitrag.
21. Wie funktioniert die Greencard-Lotterie für die USA?
Die Erlangung einer Greencard über die Lotterie („Diversity Visa Program“) klingt simpler als es in der Praxis tatsächlich ist, denn genau so wie bei allen anderen Greencards erfolgt die Erlangung über ein mehrstufiges Verfahren.
Im ersten Schritt ist eine Registrierung erforderlich, die grundsätzlich keine Gebühren kostet. Registrierungen sind in der Regel nur während eines eng begrenzten Zeitraums, in der Regel im Herbst eines Jahres (Oktober/November) möglich. Die amtliche Webseite für die Registrierung finden Sie hier.
Wer im ersten Schritt ausgewählt worden ist, d.h. gewonnen hat, muss im zweiten Schritt das eigentliche Einwanderungsvisum beantragen. Hierfür ist ein separater Antrag erforderlich, der auch von den US-Behörden abgelehnt werden kann, wenn das Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das heißt, nicht jed, der im ersten Schritt gewinnt, wird allein deshalb auch schon ein Einwanderungsvisum bzw. eine Greencard erhalten.
Eine wesentliche Voraussetzung, ein Diversity Immigrant Visa zu erhalten, ist ein High-School-Abschluss bzw. ein vergleichbarer ausländischer Ende oder zwei Jahre Berufserfahrung in einem Bereich, die nach US-Recht mindestens eine zweijährige Ausbildung voraussetzt.
Ausführliche und offizielle Informationen zur Greencard Lottery finden Sie z.B. hier.
Hinweis: Wir beraten nicht zur Greencard Lottery.
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