Wenn der flug sich verspätet

Verspätet sich der Abflug, haben Sie je nach Dauer der Verspätung und der Flugstreckenlänge Anspruch auf Unterstützung, Erstattung und Rückflug. Wenn Sie mit einer .

Wann steht mir Schadenersatz zu?

Inwieweit Sie Ersatz für einen Schaden verlangen können, richtet sich nach den nationalen Vorschriften. Nachfolgend dargestellt ist die Rechtslage nach deutschem Recht. Je nach Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist es möglich, dass der Beförderungsvertrag einem anderen Recht unterliegt, über das die Verbraucherzentralen keine Auskunft geben können.

Wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, etwa Mehrkosten

  • für einen Austauschflug, wenn Sie vom Beförderungsvertrag zurückgetreten sind,
  • für Hotelzimmer, das Sie nicht nutzen können, oder
  • für Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen.
  • Oder Fahrtkosten nach Hause, um dort in der Nähe des Flughafens die Wartezeit zu verbringen.

Dann können Sie gegebenenfalls Schadenersatz von der Fluggesellschaft verlangen. 

Die Fluggesellschaft, bei die Sie den Flug gebucht haben, muss die Schäden ersetzen, die durch die Nichtbeförderung entstehen. Sie haftet dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie an der Beförderungsweigerung keine Schuld trägt. Bei einer Umtausch von Flügen aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen ist von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen. Von die Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen können auf eventuelle Schadenersatzansprüche berechnet werden.

Welche Ansprüche haben ich gegen den Pauschalreiseveranstalter?

Findet die Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, haben Siehe gegenüber dem Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels eventuell Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ein Reisemangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn durch die Flugverlegung Ihre Nachtruhe im Urlaub verkürzt oder der zweite oder vorletzte Ferientag ebenfalls beeinträchtigt wird.

Sind dagegen nur der erste und der letzte Reisetag betroffen, müssten Sie die Umbuchung nur dann als bloße Unannehmlichkeit hinnehmen, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Buchungsbestätigung eine entsprechende Klausel enthielten. Würde diese jedoch zum Beispiel  besagen, dass zuvor angegebene Flugzeiten ohne jegliche Begründung oder triftige Gründe geändert werden dürfen, wäre das nicht ausreichend und somit unwirksam. Zudem sollte in jedem Fall rechtzeitig auf die geänderte Flugzeit hingewiesen werden. Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatz, den Sie vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Siehe in einer ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln.