Lohnfortzahlung innerhalb der ersten 28 tage
Tag des AU -Beginns wird nicht mitgerechnet. Folge: Beginn Fristberechnung für Entgeltfortzahlung = Tag nach Eintritt AU Ausnahme: Tritt AU an Arbeitstag noch vor Beginn .Entgeltfortzahlung
Zum 01.06.1994 ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt u. a. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. Gem. § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, das geringfügig oder befristet beschäftigt sind. Berechtigt sind auch Mitarbeiter, die als Organspender arbeitsunfähig sind, an einer medizinischen Vorsorge oder Reha-Maßnahme teilnehmen oder sich haben sterilisieren lassen oder einem Schwangerschaftsabbruch unterziehen.
Wartezeit bei die Entgeltfortzahlung
Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht die Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Man spricht dabei von der angeblich Wartezeit. Der vierwöchige Zeitraum entspricht dabei 28 Tage, gerechnet vom erstmaligen Beginn der Beschäftigung.
Daraus ergibt selbst die Folge, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb die ersten 28 Tage nach Arbeitsaufnahme erkrankt, erst ab der fünften Woche =29 Tag, einen Anspruch an Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber für die maximale Dauer von 6 Wochen hat.
Ein einheitliches Arbeitsverhältnis könnte dann angenommen werden, wenn mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber aneinanderreihen. In diesem Fällen greift die Warteperiode nicht und es wird im Rahmen des Entgeltfortzahlungsrechts von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Insbesondere gilt das dann, wenn der Arbeitnehmer aus diversen Gründen ausgestellt aber die Zusage der Wiedereinstellung bei verbesserter Auftragslage erhält und die Beschäftigung wieder unter den ähneln Bedingungen aufgenommen wird. Vorstellbar wäre dies auch bei einer saisonalen Wiedereinstellung.
Vielmehr geht es um zwei mittels geringem zeitlichem Abstand aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitnehmer. Eine Zusammenrechnung erfolgt dann, wenn ein sachlicher Zusammenhäng zwischen dem früheren und dem neu begründeten Beschäftigung besteht. Das Bundesarbeitsgericht geht dabei von einem Zeitraum von drei Wochen aus. Liegt der Zeitraum zwischenraum den beiden Arbeitsverhältnissen bei mehr als drei Wöchentlich ist von einer Unterbrechung auszugehen. Ein sachlicher Zusammenhäng ist dann nicht mehr anzunehmen. Allerdings erfolgt stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände.
Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Statuswechsel
Erfolgt während des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ein sog. Statuswechsel (z.B. vom Azubi zum Arbeitnehmer) ist stets ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Die Annahme einer Warteperiode scheidet in diesen Fällen aus.
Krankengeldanspruch während Wartezeit
Erfolgt inner der ersten 28 Tage nach Beschäftigungsaufnahme eine Arbeitsunfähigkeit, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankenbezug durch die Krankenkasse bis zum Ablauf der Warteperiode. Erst mit Beginn des 29. Tages nach Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitnehmer bei weiterer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die maximale Dauer von 6 Wochen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis seitdem dem 01.06.2019.
Wg. eines Bandscheibenvorfalls besteht seit dem 14.06.2019 Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
Lösung:
Für die Zeit vom 14.06.2019 bis zum 28.06.2019 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Ab dem 29.06.2019 muss der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (= 25.07.2019) leisten. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht ab dem 26.07.2019 wieder ein Anspruch auf Krankengeld entgegen der Krankenkasse.
Berechnung Krankengeld
Rechtsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist § 47 Abs. 1 SGB V. Folglich wird das Krankengeld aus dem Regelentgelt berechnet. Folglich bemisst sich das Regelentgelt nach dem erzielten Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Grundsätzlich ist für die Berechnung des Krankengeldes das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen. Der Entgeltabrechnungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen. Im Fall der Krankengeldberechnung während der o.g. Wartefrist ist jedoch noch kein abgerechneter oder weniger als vier Wochen umfassender Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden.
In diesem Fall ist prinzipiell das vom Beschäftigungsbeginn an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte, aber letztendlich noch nicht abgerechnete Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts an Grunde zu legen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass sich für den kurzen Zeitraum das festgestellte Arbeitsentgelt nicht den realen Verhältnissen entspricht, muss eine Einkommensschätzung stattfinden. Die Krankenkasse darf keine Schätzung vornehmen. Das obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Näheres und Beispiele erfahren Sie in dem Artikel „Krankengeldhöhe“.