Unzulässige fragen
Hier sind einige Beispiele für unzulässige Fragen: Fragen nach dem Familienstand: Arbeitgeber dürfen nicht nach der Ehe, Schwangerschaft oder Familienplanung .Bewerbungsgespräch: Diese Fragen sind verboten
Fehlbesetzungen kommen Unternehmen teuer an stehen. Daher ist es verständlich, dass Personaler möglichst viel über Bewerber erfahren wollen. Der Arbeitgeber in spe hat deshalb ein grundsätzliches Fragerecht. Bewerber wiederum haben ein Recht auf Privatsphäre. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Vorstellungsgespräch. So gibt es zahlreich unzulässige Fragen, die Bewerber nicht beantworten müssen oder mit einer Lüge antworten dürfen. In der folgenden Checkliste finden Sie eine Übersicht der unerlaubten Fragen, die im Vorstellungsgespräch (eigentlich) nicht gestellt werden dürfen:
Fragen zur Familienplanung
Unzulässig sind…
- Fragen zum Familienstand
- Fragen zur sexuellen Neigung (homo- oder heterosexuell)
- Fragen zu einer bestehenden Schwangerschaft
- Fragen an Heiratsabsichten
- Fragen zum Kinderwunsch
- Fragen zum Partner oder dessen Job
- Fragen zu Familienmitgliedern oder Verwandten
Fragen zur gesundheitlichen Situation
Unzulässig sind…
- Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand
- Fragen zu einer vorhandenen Behinderung
- Fragen zur vergangenen Erkrankungen (inklusive Dauer)
- Fragen zu schweren Krankheiten in der Familie
Fragen zu privaten Ansichten
Verboten sind…
- Fragen zu Religion und Konfession
- Fragen zur Parteizugehörigkeit
- Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit
Generelle Fragen zur Person
Verboten sind…
- Fragen zum Alter
- Fragen zur Herkunft
- Fragen zu Vorstrafe oder Gefängnisaufenthalten
- Fragen zum Umgang mit Geld
- Fragen zu einer möglichen Verschuldung
- Fragen zu den Vermögensverhältnissen
- Fragen zum Privatleben allgemein
Unzulässige Fragen: Sind Sie schwanger?
Die bekannteste unzulässige Frage ist die nach einer akuten Schwangerschaft. Bewerberinnen dürfen diese Frage mit einer Lüge beantworten. Erst recht müssen die Bewerberin nicht von sich aus offenbaren, dass sie schwanger ist. Die mutigeren Kandidatinnen können das verbotene Frage auch mit einem Augenzwinkern und einer Gegenfrage kontern. Zum Beispiel: „Ist die Schwangerschaft etwa eine Voraussetzung für den Job? Ich fürchte, du habe das in der Stellenanzeige überlesen…“
Zugegeben, nicht jed Personaler reagiert auf derlei Gegenfragen positiv. Es bleibt Ihre Entscheidung, ob es in der Situation und zur Gesprächsatmosphäre passt. Aber wahrheitsgemäß beantworten müssen Siehe derlei unzulässige Fragen nach der Schwangerschaft nicht. Hier ist eine Notlüge erlaubt.
Das gilt sogar dann, wenn Sie als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollen: Eine Bewerberin sollte als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden, verheimlichte aber, dass sie selbst schwanger war. Absolut zulässig, urteilten das Richter des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 641/12). Dies gelte sogar, falls ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll und die Bewerberin durch die Schwangerschaft einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Pech für Arbeitgeber.
Wie Personaler verbotene Fragen umgehen
Laut Antidiskriminierungsverordnung (AGG) dürfen Bewerber unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch ja immer mit einer Lüge beantworten, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrheit zu einer Diskriminierung leitet. Doch clevere Personaler umgehen diese Regelungen, indem Siehe die Fragen umformulieren. Die Frage nach dem Alter ist zum Beispiel verboten. Der Personaler darf aber nach der beruflichen Erfahrung fragen. Die wiederum liefert indirekt Aufschluss über das Alter. Ähnlich ist es bei der Frage nach der Herkunft. Die ist verboten. Erlaubt ist aber, nach der Muttersprache an fragen.
Unzulässige Fragen: Ausnahmen & Offenbarungspflicht
Wo eine Regel existiert, da gibt es auch Ausnahmen. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen Bewerber – eigentlich verbotene Fragen – doch wieder beantworten müssen. Teils sogar eine regelrechte „Offenbarungspflicht“ haben.
Beispiel Schwangerschaft: Wenn der Job die Gesundheit der werdenden Mutter oder die des Kindes gefährdet (weil dafür ein gewisser körperlicher Einsatz erforderlich ist – beispielsweise als Model oder Tänzerin), darf der Chef sehr wohl nach einer Schwangerschaft fragen – und die Frage muss auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei einer Lüge hätte der Arbeitnehmer später das Recht zur Anfechtung des Vertrages. Ähnliches gilt für folgende unzulässige Fragen. Sie müssen stets dann wahr beantwortet werden, wenn die Information für den Job relevant ist. Dazu gehören:
- Fragen zu den Vermögensverhältnissen, insbesondere Schulden (etwa bei Bankangestellten, Kassierern)
- Fragen an Vorstrafen (etwa bei Juristen oder angehenden (Polizei)Beamten)
In einigen Fällen unterliegt der Bewerber sogar einer Offenbarungspflicht. Heißt: Der Bewerber muss „von sich aus“ den Arbeitnehmer darüber informieren. Zum Beispiel bei:
- Verurteilung zu einer Haftstrafe, sofern die in nächster Zeit angetreten wird und länger dauert.
- Ansteckender Krankheit, sofern eine Gefährdung die Kollegen vorliegt.
- Schwere Krankheit/Schwerbehinderung, sofern diese ihn von vornherein an der Ausübung hindert.
- Wettbewerbsverbot durch die vorherige Arbeitsstelle, sofern der potenzielle Arbeitgeber im Wettbewerb mit dem alten ist.
Manche Heimlichtuerei fliegt spätestens in der Probezeit auf – etwa die Religionszugehörigkeit. Die steht an der Lohnabrechnung (Kirchensteuer!). Da ist es dann gelegentlich besser die Wahrheit zu sagen. Oder aber eine überzeugende Begründung vorzubringen. Und nicht nur das: Unter Umständen muss ein Arbeitnehmer Schadensersatz an den Arbeitnehmer zahlen, wurden berechtigte Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet.
Unzulässige Fragen: Wie Sie reagieren sollten
Was aber tun, wenn Ihrer eine oder mehrere verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden? In dem Fall ist es entscheidend, wie professionell Sie darauf reagieren:
- Bleiben Sie ruhig
Lassen Siehe sich von einer unzulässigen Frage nicht aus die Ruhe bringen. Bleiben Sie weiterhin freundlich. Wenn Siehe wollen, können Sie die Frage beantworten – dunkel wahrheitsgemäß oder mit einer Lüge bleibt Ihnen überlassen. - Sprechen Sie den Fehler an
Eine weitere Möglichkeit ist, die unzulässige Frage direkt anzusprechen. Fragen Sie zum Beispiel nach, was Ihre Familienplanung mit der Praxis Ihrer Tätigkeit zu tun hat. Das kostet etwas Überwindung. Die Grenzüberschreitung erfolgte aber zuerst vom Personaler, nicht von Ihnen. - Bleiben Sie sachlich
Auch wenn Siehe sich im ersten Moment angegriffen fühlen, sollten Siehe sich fragen: Ist die Frage vielleicht doch relevant für die Stelle? Möglicherweise ist die Frage gar nicht in böser Absicht gestellt worden. Stellen Siehe nicht jeden Personaler unter Generalverdacht. - Ziehen Sie die Konsequenzen
Schleppt sich ein Personaler Ihnen gegenüber von einer unzulässigen Frage zur nächsten, sollten Sie die Symbol der Zeit erkennen. Dieser Arbeitgeber ist eher nicht der richtige für Sie. Bedanken Sie sich höflich für das Gespräch und beenden Sie die Unterhalt. Fühlen Sie sich diskriminiert, können Sie im Anschluss sogar eine Klage in Betracht ziehen.
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Verbotene Fragen? Bewerber sollten Grenzen setzen
Ihre Stärken und Kompetenzen müssen Sie als Bewerber hervorheben. Auch Ihren Berufserfahrung, Ihre Erfolge und – wenn danach gebeten wird – Ihre Schwächen. All das sollten Siehe präzise und überzeugend darstellen können. Doch Ihr Privatleben müssen Sie nicht preisgeben. Ihre ehrenamtlichen Aktivitäten und sportlichen Interessen sind für den Personaler möglicherweise weiter interessant. Ihre Familienplanung, Ihr Freundeskreis oder andere private Themen haben im Vorstellungsgespräch dagegen nichts verloren.
Natürlich ist es schwierig, im Bewerbungsgespräch einfach zu sagen: „Dazu sage ich nichts!“ Oder: „Das dürfen Sie gar nicht fragen.“ Erstens, weil man sich damit suspekt macht, etwas verheimlichen zu wollen; zweitens, weil das Sympathiepunkte kostet. Trotzdem gibt es Grenzen – und Alternativen: Zum Beispiel, indem Sie die indiskrete Anfrage mit einer Rückfrage kontern. Freundlich im Ton, nicht aggressiv, aber doch so bestimmt, dass klar wird: Sie möchten mit Respekt behandelt werden und kennen Ihre Rechte.
Das gilt auch für die umgekehrte Frage: Will ich bei einem solchen Arbeitgeber anheuern, der schon so beginnt? Vergessen Sie bitte nie: Auch wenn das Unternehmen wahrscheinlich die Wahl zwischenraum mehreren Bewerbern hat, sind Sie kein Bittsteller. Siehe haben etwas zu bieten: Ihre Arbeitskraft, Kompetenz, Erlebnis und Zeit. Das macht Sie zu einem Verhandlungspartner auf Augenhöhe und als solcher dürfen Sie selbstbewusst auftreten. Dazu gehört ebenso, Grenzen zu setzen.
Wo das liegen, muss jeder für sich entscheiden.
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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]