Verlängerung kündigungsfrist arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigungsfrist von drei Jahren für Arbeitnehmer ohne Gegenleistung unangemessen und unwirksam ist. Die .

Bedeutet das, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die verlängerten gesetzlichen Kündigun

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne an der Grundlage Ihrer Angaben.

Mit der „gesetzlichen Verlängerung der Kündigungsfrist“ in Ihrem Arbeitsvertrag ist die verlängerte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemeint.
Diese Verlängerung gilt zunächst nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Möglich und zulässig ist jedoch auch das Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, solange diese nicht länger ist als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. In der genannten Klausel ist eine solche zulässige Vereinbarung zu sehen.

Diese Klausel in Ihrer Arbeitsvertrag hat demnach zur Folge, daß Sie bei einer Eigenkündigung die selbe Frist einzuhalten hätten wie Ihr Arbeitgeber.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Rückfrage vom Fragesteller7. November 2009 | 23:25

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zum Verständnis für mir - da dies der Grund meiner Unsicherheit war: Obwohl der Vertrag sich nicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist beruft, sondern explizit die Kündigungsfrist beschreibt ("Das Anstellungsverhältnis ist mit einer Frist von vier Wöchentlich zum 15. oder zum letzten eines Kalendermonats kündigbar"), gelten bei längeren Beschäftigungsverhältnissen die verlängerten Fristen weg dem Gesetz?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. November 2009 | 00:38

Die gesetzliche Verlängerung die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht. Deshalb kann durch den Arbeitsvertrag grundsätzlich zwar eine längere Frist für eine arbeitgeberseitige Kündigung als die des § 622 Abs. 2 BGB wirksam vereinbart werden, nicht aber eine kürzere.

Es gelten die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB .

Wegen der entsprechenden Formulierung Ihres Arbeitsvertrages ist das verlängerte Frist auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung einzuhalten.

Du hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.